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BGH, 28.01.1972 - V ZR 5/70 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Unterscheidung von genehmigungsbedürftigen Gleitklauseln und genehmigungsfreien Leistungsvorbehalten - Anspruch auf Erhöhung einer vereinbarten Rente - Auslegung eines notariellen Kaufvertrages über ein Grundstück gegen Gewährung einer Leibrente in vereinbarter Höhe - ...
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 14.02.1969 - V ZR 119/65
Wirksamkeit der Bestellung eines Erbbaurechts an drei Flurstücken - Unwirksamkeit …
Auszug aus BGH, 28.01.1972 - V ZR 5/70
Bei der Vereinbarung eines Leistungsvorbehalts dagegen bildet die Änderung der Bezugsgröße nur eine Voraussetzung dafür, daß eine Vertragspartei die Anpassung der Schuld an die spätere Entwicklung durch eine weitere Vereinbarung - oder auch durch eine Bestimmung der Leistung nach den §§ 315 ff BGB - verlangen kann (Senatsurteile vom 6. Oktober 1967, V ZR 141/66, WM 1967, 1248, 1249; vom 28. Juni 1968, V ZR 195/64, WM 1968, 985, 986; vom 14. Februar 1969, V ZR 119/65, WM 1969, 564, 565). - BGH, 15.02.1952 - V ZR 54/51
Grundstückskauf. Währungsreform
Auszug aus BGH, 28.01.1972 - V ZR 5/70
Auf das Senatsurteil BGHZ 5, 173 (vgl. dort insbesondere S. 180 ff) kann sie sich für ihre gegenteilige Auffassung nicht mit Erfolg berufen, da der dort entschiedene Fall in wesentlichen Punkten anders lag als der hier zu entscheidende. - BGH, 06.10.1967 - V ZR 141/64
Eintragung einer Leibrente in ein Grundbuch - Haftung aus einer Reallast
Auszug aus BGH, 28.01.1972 - V ZR 5/70
Bei der Vereinbarung eines Leistungsvorbehalts dagegen bildet die Änderung der Bezugsgröße nur eine Voraussetzung dafür, daß eine Vertragspartei die Anpassung der Schuld an die spätere Entwicklung durch eine weitere Vereinbarung - oder auch durch eine Bestimmung der Leistung nach den §§ 315 ff BGB - verlangen kann (Senatsurteile vom 6. Oktober 1967, V ZR 141/66, WM 1967, 1248, 1249; vom 28. Juni 1968, V ZR 195/64, WM 1968, 985, 986; vom 14. Februar 1969, V ZR 119/65, WM 1969, 564, 565).
- BGH, 28.06.1968 - V ZR 195/64
Genehmigungsbedürftigkeit einer Wertsicherungsklausel im Erbbauvertrag - …
Auszug aus BGH, 28.01.1972 - V ZR 5/70
Bei der Vereinbarung eines Leistungsvorbehalts dagegen bildet die Änderung der Bezugsgröße nur eine Voraussetzung dafür, daß eine Vertragspartei die Anpassung der Schuld an die spätere Entwicklung durch eine weitere Vereinbarung - oder auch durch eine Bestimmung der Leistung nach den §§ 315 ff BGB - verlangen kann (Senatsurteile vom 6. Oktober 1967, V ZR 141/66, WM 1967, 1248, 1249; vom 28. Juni 1968, V ZR 195/64, WM 1968, 985, 986; vom 14. Februar 1969, V ZR 119/65, WM 1969, 564, 565). - BGH, 20.02.1953 - V ZR 102/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 28.01.1972 - V ZR 5/70
Diese Auslegung aber ist, wie bereits hervorgehoben, vom Revisionsgericht insbesondere auch darauf zu überprüfen, ob sie mit den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen in Einklang steht, die auch die umfassende Berücksichtigung des Zusammenhangs der den Vertrag bildenden Einzelvereinbarungen und des Gesamtbilds der vertraglichen Beziehungen der Parteien erfordern (…vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. § 157 Anm. 1 I; Senatsurteil vom 20. Februar 1953, V ZR 102/51, LM BGB § 133 (B) Nr. 3). - BGH, 09.05.1968 - II ZR 170/67
Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Wechsel - Anforderungen an die Erteilung …
Auszug aus BGH, 28.01.1972 - V ZR 5/70
Bei der Vereinbarung eines Leistungsvorbehalts dagegen bildet die Änderung der Bezugsgröße nur eine Voraussetzung dafür, daß eine Vertragspartei die Anpassung der Schuld an die spätere Entwicklung durch eine weitere Vereinbarung - oder auch durch eine Bestimmung der Leistung nach den §§ 315 ff BGB - verlangen kann (Senatsurteile vom 6. Oktober 1967, V ZR 141/66, WM 1967, 1248, 1249; vom 28. Juni 1968, V ZR 195/64, WM 1968, 985, 986; vom 14. Februar 1969, V ZR 119/65, WM 1969, 564, 565). - BGH, 22.12.1967 - V ZR 141/66
Ausführung eines Bauvorhabens - Kauf von Grundstücken
Auszug aus BGH, 28.01.1972 - V ZR 5/70
Bei der Vereinbarung eines Leistungsvorbehalts dagegen bildet die Änderung der Bezugsgröße nur eine Voraussetzung dafür, daß eine Vertragspartei die Anpassung der Schuld an die spätere Entwicklung durch eine weitere Vereinbarung - oder auch durch eine Bestimmung der Leistung nach den §§ 315 ff BGB - verlangen kann (Senatsurteile vom 6. Oktober 1967, V ZR 141/66, WM 1967, 1248, 1249; vom 28. Juni 1968, V ZR 195/64, WM 1968, 985, 986; vom 14. Februar 1969, V ZR 119/65, WM 1969, 564, 565).